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beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 02.09.2005
geändert auf der Jahreshauptversammlung am 20.09.2006
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Cigar Club Munich". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
I. Zweck des Vereins ist die Förderung der Zigarrenkultur als gehobene genussorientierte Lebensart durch Verkostung von Zigarren, Speisen und Getränken verbunden mit einem offenen und gepflegten Dialog. Dies wird insbesondere durch regelmäßige Vereinsabende, aber auch durch Veranstaltungen mit kulturellem und themenbezogenem Hintergrund verwirklicht.
II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder (Ein- und Austritt, Ausschluss)
I. Mitglied kann jede männliche, natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ein passives Mitglied wird mit Vollendung des 21. Lebensjahres zum aktiven Mitglied.
II. Zu Ehrenmitgliedern sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
III. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu stellen. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
IV. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Austritt ist jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
V. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise das Vereinsleben stört. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur äußerung zu geben und der Vereinsausschuss zu hören.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
I. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der von neu eintretenden Mitgliedern zu entrichtenden Aufnahmegebühr beschließt der Vorstand in Form einer Kostenordnung. Bei Nichtbezahlung des Beitrages auch in Teilen entfällt die Mitgliedschaft bis zur Zahlung, es sei denn, der Vorstand stellt die Mitgliedschaft auf Antrag wieder her. Alles weitere regelt die Kostenordnung.
II. Der Vorstand ist berechtigt, auf Ersuchen eines Mitgliedes in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag zu ermäßigen, zu stunden oder ganz zu lassen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Vereinsausschuss.
§ 6 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
II. Eine Neuwahl wird nur dann durchgeführt, wenn mindestens 4/5 aller Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung beschließen, dass der Vorstand die ihm in § 7 dieser Satzung übertragenen Aufgaben in grober Weise vernachlässigt hat.
III. Vor der Neuwahl nach II. ist dem Vorstand eine Bewährungsfrist von sechs Monaten einzuräumen, in der er die ordnungsgemäße Wiederaufnahme der ihm in § 7 dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann. Nach Ablauf der Bewährungsfrist wird in einer Mitgliederversammlung über eine Neuwahl des Vorstandes entschieden und diese, wenn sie von der Mitgliederversammlung für notwendig erklärt wird, durchgeführt.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstands
I. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsor¬ganen vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f) Erlass der Kostenordnung.
II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
§ 8 Sitzung des Vorstands
Eine Sitzung des Vorstandes findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand entscheidet einstimmig.
§ 9 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden durch Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Spenden aufge¬bracht. Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorstands geleistet werden. Die Jahresrechnung ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
§ 10 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes
b) Beschlussfassung über änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Allgemeine Ehrungen, (Ernennung von Ehrenmitgliedern entfällt)
f) Wahl und Abberufung des Kassiers, Schriftführers (das Amt des Kassiers und des Schriftführers können von einer Person wahrgenommen werden) und der Mitglieder des Vereinsausschusses,
g) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederver¬sammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
h) Jedes Mitglied hat das Recht in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
i) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand per e-mail oder persönlich einberufen.
j) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per e-mail beantragen, dass bestimmte Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. über An¬träge, die erst auf der Versammlung gestellt werden, beschließt hinsichtlich der Tagesordnung die Mitgliederversammlung.
k) Wünschen ein oder mehrere Mitglieder Kritik am Verein oder an seinen Organen als Tagesordnungspunkt auf der Mitgliederversammlung, so ist dem Vorstand eine Woche im Voraus über den Inhalt der Kritik schriftlich Mitteilung zu machen.
II. über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive Mitglied stimmberechtigt und wählbar. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Ver¬einsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abge¬gebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorstand festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
§ 12 Vereinsausschuss
I. Der Vereinsausschuss besteht aus
1. dem Vorstand,
2. dem Schriftführer und/oder dem Kassier,
3. zwei in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.
II. Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu beraten und zu unterstützen. Er berät über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und führt die Ernennung von Ehrenmitgliedern durch. Er setzt den Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Er berät die Durchführung von Vereinsfeierlichkeiten. Der Vorstand kann dem Ausschuss weitere Aufgaben zuweisen.
III. Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschlussmitglieder durch Handzeichen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
IV. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Das nach Auflösung verbleibende Vereinsvermögen ist unter allen Personen, die mindestens die letzten 24 Monate Mitglieder im Verein waren zu gleichen Teilen aufzuteilen.
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